Satzung
Was Sie noch wissen sollten
Satzung des KNEIPP – VEREIN GÖTTINGEN e. V.
Alle nachstehenden Funktionsbezeichnungen gelten selbstverständlich in männlicher bzw. weiblicher Form und sind je nach Fall entsprechend anzuwenden.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen „Kneipp-Verein Göttingen e. V,“ Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Göttingen unter der Nummer 1816 seit dem 10.02.1989 eingetragen.
§ 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Göttingen. Der Verein wurde im Februar 1952 gegründet. (Ein Gründungsprotokoll liegt nicht vor)
§ 1 Nr. 3 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein gehört dem Kneipp-Bund e.V., Bundesverband für Gesundheitsförderung und Prävention und dem Kneipp-Bund Landesverband Niedersachsen-Bremen e. V. an.
§ 1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§1 Nr. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
§ 2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege. Ziel des Vereins ist es, die Lehre des Sebastian Kneipp vom gesunden Leben und naturgemäßen Heilen – sinngemäß erweitert und vertieft sowie zeitgemäß dargestellt – der Gesellschaft nahe zu bringen.
a) Die Förderung und Durchführung von fachlich fundierten Vorträgen über Fragen der persönlichen und allgemeinen Gesundheitspflege, über präventive Maßnehmen zur Gesundheitserhaltung, – insbesondere unter Einbeziehung von Heilpflanzen -, sowie über zweckmäßige Ernährung und der Gesundheitserhaltung unter der Berücksichtigung von Licht, Luft, Sonne und Wasser.
b) Die Förderung und Durchführung der Bewegung in Form von Wanderungen, Rad-Wanderungen, dem Wassersport, sowie die Forderung und Pflege des Sports in seiner Gesamtheit.
c) Die Förderung von Luft- und Sonnenbädern, Wassertretstellen und
d) Die Förderung und Bildung von Familien-, Kinder- und Jugendgruppen, insbesondere in den Bereichen Gesundheit und Kultur; sowie die Pflege der Geselligkeit.
e) Die Pflege des Andenkens an Sebastian Kneipp.
§ 2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Nr. 5 Die für den Verein ehrenamtlich tätigen Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslag. Vorstandsmitglieder sowie Mitglieder, die für den Verein besondere Aufgaben übernehmen, kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des/der Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
§ 8 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem 1. Vorsitzenden oder von dem 2. Vorsitzenden schriftlich, mündlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.
Nur in Ausnahmefällen (Dringlichkeit) kann eine Vorstandssitzung innerhalb 24 Stunden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der leitenden Person der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der Leitung der Sitzung zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Vereinsmitglied, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, des Beirats sowie der Spartenleiter und der Kassenprüfer.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angebe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein genannte Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden, oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird von dem Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter eine Protokoll führende Person.
Die Art der Abstimmung auf einer Mitgliederversammlung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Medien beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen: Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszwecks) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Für die auf der Mitgliederversammlung stattfindenden Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den zur Wahl stehenden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen versammlungsleitenden Person und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die leitende Person der Versammlung, sowie die protokollführende Person der Versammlung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werde, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung vom Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn das Interesse das Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angebe das Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die § 10, 11,12 und 13 entsprechend.
§ 15 Der Beirat
Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es sollten stets 6 Vereinsmitglieder im Beirat vertreten sein. Der Beirat nimmt in der Regel an den Vorstandssitzungen teil und unterstützt den Vorstand in der Wahrnehmung der Vereinsinteressen. Es ist in allen Fällen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören. Die Beiratsmitglieder sind bei Beschlüssen des Vorsands nicht stimmberechtigt. Es ist anzustreben, dass im Beirat die Spartenleiter und erfahrene Vereinsmitglieder vertreten sind.
§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
§ 16 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werde. Sofern die Mitgliederversammlung nicht andere beschließt, sind 1. und 2. Vorsitzender sowie der Kassenwert gemeinsam die Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 16 Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt da Vereinsvermögen an:
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Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck
Satzung im PDF-Format aufrufen >>> Satzung Kneipp-Verein Göttingen 2017